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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Begriff "Verkehrsweg"

Art. 19 VUV

Verkehrswege sind die für den innerbetrieblichen Fussgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmten Bereiche, wie Werkstrassen, Schrägrampen, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge, Treppen, Laufstege. Die Bestimmungen über Verkehrswege gelten allgemein und im ganzen Betriebsareal. Sie sind auch da anwendbar, wo sich nur vorübergehend Personen aufhalten, wie z.B. in Lagern. Bei Gefahr müssen die Arbeitnehmenden die Verkehrswege auch als Fluchtweg benützen können (mehr dazu).

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