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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Gestalten von Rampenauffahrten

Art. 22 VUV

Beim Gestalten von Rampenauffahrten soll beachtet werden, dass

  • die Breite der Rampenauffahrt den Erfordernissen entspricht (mehr dazu)
  • die Neigung der Rampenauffahrt auf die Art der auszuführenden Bewegungen abgestimmt ist (mehr dazu)
  • die Sicherheitsabstände gegenüber den Fahrzeugen auf der Andockverkehrsfläche gewährleistet sind (mehr dazu)
  • der Bodenbelag der Rampenauffahrt besonders rutschhemmend ist (mehr dazu)
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