Gefahrenstellen im Bereich von Gleisanlagen
Art. 23 VUV
An Gebäudeausgängen und Durchgängen, die unmittelbar auf die Gleisanlage führen, sowie an sonstigen unübersichtlichen Stellen, sind geeignete Sperren anzubringen (siehe Ergänzung).
Wo sich Eisenbahngleise mit Gleisen anderer Betriebseinrichtungen kreuzen, müssen Sicherungen gegen gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein (siehe Ergänzung).
Fahrleitungen müssen betriebssicher erstellt sein (siehe Ergänzung).
Fahrleitungen müssen so abgestützt oder angeordnet sein, dass beim Bruch einer einzelnen Leitungsbefestigung der Fahrdraht oder sonstige unter Spannung stehende Teile nicht näher als 3 m an den Boden oder sonstige zugängliche Stellen herankommen können (siehe Ergänzung).
Müssen Eisenbahnfahrzeuge beim Güterumschlag bestiegen werden, so muss die Fahrleitung im Bereich des entsprechenden Güterumschlagplatzes abgeschaltet, gegen Wiedereinschalten gesichert und geerdet werden können (siehe Ergänzung).