back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Gestalten der Fussböden

Art. 14 VUV

Beim Gestalten der Fussböden ist zu beachten, dass sie

Ausserdem soll beim Gestalten zweckmässiger Fussböden beachtet werden, dass sie

Die Tabellen 314-1 bis 314-3 der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz geben Auskunft über die Eigenschaften verschiedener Industrieböden.

Zurück zum Anfang