back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Wärmeisolierende Fussböden

Art. 14 VUV

An ständigen Arbeitsplätzen muss der Fussboden die Wärme ausreichend dämmen und darf nur in geringem Masse Wärme ableiten. Als Behelf können Fussmatten verlegt werden; sie dürfen aber keine Stolpergefahr ergeben.

Zurück zum Anfang