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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Wärmeisolierende Fussböden

Art. 14 VUV

An ständigen Arbeitsplätzen muss der Fussboden die Wärme ausreichend dämmen und darf nur in geringem Masse Wärme ableiten. Als Behelf können Fussmatten verlegt werden; sie dürfen aber keine Stolpergefahr ergeben.

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