Freihalten von Verkehrswegen, die bei Gefahr als Fluchtweg dienen
Art. 20 Abs. 1 VUV
Art. 8 ArGV 4
Verkehrswege und zugehörige Ausgänge, welche bei Gefahr als Fluchtweg dienen, müssen ständig frei gehalten werden. In ihrem Bereich darf kein Material irgendwelcher Art abgestellt werden. Die Ausgänge müssen jederzeit und von jedermann ohne fremde Hilfe und rasch in Fluchtrichtung geöffnet werden können.