Arbeiten am Dach selbst
Art. 17 VUV
Beim Arbeiten an und auf Dächern sind die entsprechenden Bestimmungen über die Unfallverhütung (BauAV) zu befolgen. Nichtdurchbruchsichere Dachteile dürfen nur begangen werden, wenn permanente Schutzeinrichtungen vorhanden sind oder temporäre