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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Arbeiten am Dach selbst

Art. 17 VUV

Beim Arbeiten an und auf Dächern sind die entsprechenden Bestimmungen über die Unfallverhütung (BauAV) zu befolgen. Nichtdurchbruchsichere Dachteile dürfen nur begangen werden, wenn permanente Schutzeinrichtungen vorhanden sind oder temporäre Schutzeinrichtungen angebracht werden. Müssen von beschränkt durchbruchsicheren Dachteilen aus Arbeiten ausgeführt werden, oder dienen sie als Verkehrswege, so sind diese Dachflächen ebenfalls mit Schutzeinrichtungen zu sichern. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (siehe Ergänzung: Permanente Schutzeinrichtung).

Ergänzung: Permanente Schutzeinrichtungen und temporäre Laufstege
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