back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Geländer zu maschinellen Anlagen

Art. 21 VUV

Auszug der Anforderungen für Geländer aus der Norm SN EN ISO 14122-3 (siehe Ergänzung: Technische Regeln).

Anforderungen an waagrechte Geländer:

  • Wenn die mögliche Absturzhöhe 500 mm überschreitet, muss ein Geländer angebracht werden.
  • Ist zwischen einer Arbeitsbühne oder Treppe und einer angrenzenden Wand oder Maschine ein Abstand von mehr als 180 mm vorhanden, muss ein Geländer angebracht werden. Eine Fussleiste ist bereits erforderlich wenn der Abstand 20 mm überschreitet.
  • Wenn anstelle einer Knieleiste lotrechte Füllstäbe verwendet werden, darf deren horizontaler Abstand nicht mehr als 180 mm betragen
  • Fussleisten müssen eine Höhe von mindestens 100 mm aufweisen. Besteht ein Zwischenraum zwischen Fussleiste und Laufebene, darf dieser maximal 12 mm betragen
  • Bei einer Unterbrechung des Handlaufs darf der Freiraum zwischen zwei Geländersegmenten nicht kleiner als 75 mm und nicht grösser als 120 mm sein. Der Freiraum zwischen oben gerundeten Geländersegmenten beträgt mindestens 50 mm und höchstens 80 mm. So bleibt man mit der Hand nicht in den Freiräumen hängen und kann nicht zwischen den Segmenten herunterfallen.
  • Wo ein Durchgang durch ein Geländer erforderlich ist, muss eine selbstschließende Durchgangssperre eingesetzt werden. Eine Durchgangssperre muss Handlauf und Knieleiste in derselben Höhe wie das angrenzende Geländer haben. Die Durchgangsperre muss sich in Richtung der Laufebene öffnen lassen und gegen einen festen Anschlag schliessen. Die Durchgangssperre soll den gleichen Belastungen standhalten wie das Geländer.

Anforderungen von Geländer für Treppen und Treppenleitern:

Masse in mm

318.10-Bild1
  • Eine Treppe muss mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Treppenlaufbreite gleich oder grösser als 1200 mm müssen zwei Handläufe vorhanden sein.
  • Treppenleitern müssen immer zwei Handläufe haben.
  • Bei einer Aufstiegshöhe von mehr als 500 mm und einem seitlichen Spalt neben der Treppenwange von mehr als 200 mm ist auf dieser Seite der Treppe ein Geländer als Schutz anzubringen.
  • Die lotrechte Höhe des Handlaufs an einer Treppe oberhalb der Antrittskante aller Stufen eines Treppenlaufes muss zwischen 900 mm und 1000 mm und mindestens 1100 mm über dem Bodenbelag des Austrittspodestes betragen. Um eine gute Griffsicherheit zu erreichen, sollte der Durchmesser des Handlaufs im Bereich zwischen 25 mm und 50 mm gewählt werden. Andere Handlaufformen mit entsprechendem Querschnitt sind zulässig.
  • Das Geländer an einer Treppe muss mit mindestens einer Knieleiste oder einem entsprechenden Bauteil versehen sein. Der lichte Abstand zwischen Handlauf und Knieleiste darf. ebenso wie zwischen Knieleiste und Treppenwange, 500 mm nicht überschreiten.
  • Über die Länge des Handlaufs muss ein Freiraum von mindestens 100 mm gegenüber Hindernissen eingehalten werden, ausgenommen an den Stellen der unterseitigen Befestigung an Pfosten und Halterungen.
318.10-Bild2

Handlauf an einer Treppenleiter:

318.10-Bild3

Beispiele von Abständen der Steigungslinie zur Achse des Handlaufs

 

Grad ( ° )

X (mm)

60

250

65

200

70

150

75

100

Ergänzung: Technische Regeln Geländer zu maschinellen Anlagen
Zurück zum Anfang