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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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3. Umsetzung (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

 
Beizugspflichtgemäss Punkt 2

3.1

Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.

3.2

Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach.

 

 
Beizug freiwillig

3.3

Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 50 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.

3.4

Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigt, hat die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3 – 10 VUV zu erfüllen.

 

Auszug aus den «Besonderen Gefährdungen» nach Anhang 1

Betriebe

  • mit besonderen Arbeitsplatzverhältnissen
  • mit Brand- und Explosionsgefährdungen
  • mit chemischen und biologischen Einwirkungen
  • mit physikalischen Einwirkungen

Massgebend für die Beizugspflicht ist die Liste der besonderen
Gefährdungen gemäss Anhang 1.
Betriebe mit einem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung von 0.5% und mehr der Lohnsumme haben in der Regel besondere Gefährdungen.

 

 

Betriebsgrösse, Anzahl Mitarbeitende

Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit

Sicherheitssystem und-organisation

Zweckmässige Rege-lung der Zustädigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Betriebe mit besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1

3.1

10 und mehr

Nachweis des Beizugs bzw. der getroffenen Massnahmen 1)

Nachweis der Organisation

3.2

weniger als 10

Nachweis des Beizugs bzw. der getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln 1)

 

Betriebe ohne besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1

3.3

50 und mehr

freiwilliger Beizug

Nachweis der Organisation

3.4

weniger als 50

freiwilliger Beizug

 

1) Definition "Nachweis" bzw. "Nachweis mit einfachen Mitteln" siehe Anhang 4 «Begriffe und Erläuterungen»

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