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Ausbildungsnachweis auf andere Weise

Art. 11d Abs. 3 VUV

Liegen keine Ausweise anerkannter Ausbildungslehrgänge vor, so kann die nötige Ausbildung nachgewiesen werden, wenn eine gleichwertige Grund- und Weiterbildung absolviert worden ist. Die Betriebe oder die betroffenen Personen müssen die erforderlichen Aus- und Weiterbildungsnachweise zusammen mit einer Beurteilung und Wertung im Vergleich zu den Anforderungen der Eignungsverordnung dem Durchführungsorgan auf Verlangen vorlegen.

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