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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Zu treffende Massnahmen, wenn ein temporäres Zutrittsverbot erforderlich ist

Art. 39 VUV

Wo Arbeitnehmer durch hinzutretende Dritte (mehr dazu), gefährdet sind, ist die Gefahrenzone so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zutritt ausgeschlossen ist. An den Zugängen zu diesen Zonen sind entsprechende Sicherheitszeichen und allenfalls erforderliche Zusatzzeichen gut sichtbar anzubringen (siehe Ergänzung).

Wo Dritte bei unbefugtem Zutritt oder Zugriff, (mehr dazu) gefährdet sind, ist die Gefahrenzone durch ein Zutrittsverbot zu kennzeichnen und nötigenfalls mit Barrieren den Zutritt zu verwehren. Die erforderlichen Sicherheits- und Zusatzzeichen sind in diesen Fällen anzubringen (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Schilder, Sicherheitszeichen
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