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für Arbeitssicherheit EKAS
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Instruktion und Ausbildung zum Transport von Gütern

Art. 6, 8  und 41 VUV

Damit die Arbeitnehmenden Transporte sicher und schonend ausführen können, müssen sie über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung instruiert werden. Massgebend dabei sind auch die Kenntnisse über die geltenden Sicherheitsregeln, die Verkehrsvorschriften und die Zeichengebung. Ferner müssen sie in der Lage sein, Bewegungen richtig zu beurteilen und auszuführen. Ist eine Transporttätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden, ist für dessen Ausübung eine Ausbildung nötig. Nachfolgend ist eine Auswahl der wichtigsten Ausbildungen aufgeführt.

  • Für das Transportieren von Gütern auf der Strasse, mit den Fahrzeugkategorien C und C1, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurenzulassungsverordnung CZV). Arbeitnehmende die solche Transporte ausführen, benötigen neben dem Führerschein einen CZV Fähigkeitsausweis. Mit 5 obligatorischen Ausbildungstagen innerhalb von 5 Jahren ist sichergestellt, dass die Chauffeusen und Chauffeure sich kontinuierlich auf ihrem Tätigkeitsfeld weiterbilden (siehe Ergänzung).
    Werden zusätzlich gefährliche Güter auf der Strasse befördert, regelt die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) dessen Bestimmungen. Zur Ausübung solcher Transporte ist eine SDR/ADR Grundausbildung notwendig. Spätestens nach 5 Jahren müssen die Kenntnisse mit einem Wiederholungskurs aufgefrischt werden (siehe Ergänzung).
  • Für das Arbeiten mit Staplern dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche ausreichend ausgebildet sind und eine Prüfung abgelegt haben. Das Niveau dieser Ausbildung ist in der Richtlinie der SGL (Schweizerische Gesellschaft für Logistik) festgelegt.
    • Allgemein anerkannte Ausbildung (in der ganzen Schweiz gültig). Ausbildung bei einer Suva anerkannten Staplerfahrschule.
    • Betriebsweit anerkannte Ausbildung (nur für den jeweiligen Betrieb gültig). Staplerfahrerausbildung im eigenen Betrieb durch einen betriebseigenen Ausbildner mit Staplerinstruktorenausbildung.
      Bemerkung: Es ist sicherzustellen, dass die Staplerfahrer nur Stapler der Kategorie bedienen, für die sie gemäss Ausbildungsnachweis legitimiert sind.
      Für die Bedienung von Flurförderzeugen ohne besondere Gefährdungen (z.B. motorbetriebene Deichselstapler), ist eine Instruktion nötig. Die Instruktion hat nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen, muss den Umfang der Bedienungsanleitung abdecken und ist mit betrieblichen Sicherheitsanweisungen (Persönliche Schutzausrüstung, Gefahrenbereiche, Regeln bez. Innerbetrieblichem Verkehr usw.) zu ergänzen. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil (siehe Ergänzung). Die Instruktion ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Bediener von Fahrzeugkrane (Kat. A) und Turmdrehkrane (Kat. B) müssen einen Grundkurs absolvieren und über einen gültigen Ausweis der jeweiligen Kategorie verfügen. Dabei sind die besonderen Bestimmungen der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) zu befolgen (siehe Ergänzung). Unter die Krankategorie A fallen Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m. Unter die Krankategorie B fallen Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane.
    Die Bediener von Kranen die nicht unter die Kategorie A oder B fallen wie Industriekrane (Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerdrehkane), ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m müssen gründlich ausgebildet sein. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. In der Regel kann die Ausbildung innerbetrieblich durch eine Person mit dem nötigen Fachwissen durchgeführt werden (siehe Ergänzung).
  • Das Führen von Baumaschinen erfordert eine Ausbildung. Der Baumaschinenführerkurs (gemäss Ausbildungs- und Prüfreglement des Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV) ist in der Kantonen VS, VD, GE und NE vorgeschrieben. In allen anderen Kantonen wird dies empfohlen (siehe Ergänzung).

Nicht minder wichtig ist die gründliche Instruktion der Arbeitnehmenden in den Themen wie das Sichern oder das Anschlagen von Lasten (Bestimmen von Lastgewichten, Regeln richtiger Lastsicherung, Einsatz von geeigneten und einwandfreien Lastsicherungsmittel sowie die Signalgebung, siehe Ergänzung), Arbeitstechniken (Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten von Hand, siehe Ergänzung) und dem Lagern und Stapeln von Stück- und Schüttgüter (Wahl des Lagerplatzes, Bodenbeschaffenheit, Stapelhöhe, Verkehrswege, siehe Ergänzung).

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch allen Rangiervorgängen zu schenken. Die Arbeitnehmenden sind über das sichere Andocken an Laderampen, Anpassrampen und Ladebuchten, das korrekte An- und Abkuppeln von Fahrzeugen, sowie das Sichern der Fahrzeuge und Anhänger gegen Wegrollen anzuleiten. In den Betrieben ist zu beachten, dass nur die Verkehrswege benutzt werden, die ausschliesslich für die Fahrzeuge geeignet und bestimmt sind. Dabei sind die betrieblichen Verkehrsregeln zu befolgen.

Ergänzung: Ausbildung für mobile, motorisch betriebene Arbeitsmittel
Ergänzung: Regeln für den Transport
Ergänzung: Ausbildung Turmdreh- und Fahrzeugkranen
Ergänzung: Instruktion Lastanbinder
Ergänzung: Transport mit motorisch betriebenen, mobilen Arbeitsmitteln
Ergänzung: Beurteilung der körperlichen Belastung
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