Schutzziel "gesundheitsgefährdende Stoffe"
Art. 44 VUV
Gesundheitsgefährdende Stoffe dürfen weder beim Herstellen noch beim Verarbeiten, Verwenden, Konservieren, Handhaben oder Lagern zu Gesundheitsschäden führen. Sie dürfen am Arbeitsplatz auch nicht mit Esswaren, Getränken, Rauchwaren und dergleichen in Kontakt kommen ( siehe Ergänzung).