Lagern von gesundheitsgefährdenden Stoffen
Art. 44 VUV
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen (mehr dazu). Insbesondere müssen sie:
a. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpackt und gekennzeichnet sein (siehe Ergänzung);
b. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
c. für Unbefugte unzugänglich sein;
d. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.