Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen
Art. 40 VUV
Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen dort vorhanden sein, wo Personen - oder Sachwerte - durch Feuer besonders gefährdet sind. Art und Umfang dieser Einrichtungen richten sich nach der potentiellen Brandgefahr in einem Gebäude, einem Brandabschnitt oder einem Raum. Die potentielle Brandgefahr zu beurteilen ist Sache der Feuerpolizeibehörden (siehe Ergänzung). Diesen stehen dazu die Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF) zur Verfügung. (Die VKF erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Kantonen einheitliche, gesamtschweizerische Brandschutzvorschriften, bestehend aus Brandschutznorm, Brandschutzrichtlinien und Prüfbestimmungen. Diese werden von der VKF nach Bedarf den neuen Sicherheitsbedürfnissen, dem Stand der Technik und der europäischen Normierung angepasst (VKF: siehe Ergänzung). Massgebend sind die jeweiligen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen.
Durch Menschen von Hand auszulösende Alarmanlagen und von ihnen von Hand zu bedienende Löscheinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und leicht bedienbar sein. Zum Kennzeichnen von Alarmanlagen und Löscheinrichtungen sind Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen (siehe Ergänzung) zu verwenden.
Der Arbeitgeber hat Alarmanlagen und Löscheinrichtungen nach den Angaben des Herstellers bzw. der Feuerpolizeibehörden periodisch auf ihren Zustand zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind auf dem Gerät oder in einem Kontrolljournal zu vermerken (siehe Ergänzung).
Die
Die Durchführungsorgane sollen ferner tätig werden, wenn Gebäude, Brandabschnitte oder Räume, in denen eine besondere Brandgefahr besteht oder das Rauchen, offenes Feuer und ungeschützte Beleuchtung verboten sind, nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Zum Kennzeichnen sind in der Regel die genormten Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen zu verwenden; Ausnahmen sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Wenn Zweifel über die besondere Brandgefahr bestehen, ist die Feuerpolizeibehörde (siehe Ergänzung) zur Beurteilung beizuziehen.