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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Schutzkleidung

Art. 5 und 38 VUV

1729-84

A. Wann ist Schutzkleidung zu benutzen?

Geeignete Schutzkleidung ist zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn mit einer Gefährdung des Körpers zu rechnen ist durch:

  • mechanische Einwirkungen,
    z. B. spitze und scharfe Gegenstände, sich bewegende Teile wie Wellen, Strahlmittel
  • chemische Einwirkungen,
    z. B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Stäube, Öle
  • biologische Einwirkungen,
    z. B. Mikroorganismen, Bakterien, Viren, Pilze
  • thermische Einwirkungen,
    z. B. Wärmestrahlung, Kontaktwärme, glühende Teilchen, Flüssigmetallspritzer, Flammen, Lichtbogen, Kälte
  • physikalische Einwirkungen,
    z. B. Strahlung, Nässe, Stäube
  • elektrische Einwirkungen
    z. B. Berührungsspannung, Funkenbildung auch durch elektrische Entladungen
  • Nichterkennbarkeit der Person (Warnkleider)
    z. B. Arbeiten im Straßen- bzw. Verkehrsbereich
  • Einwirkung von Feuchte und Witterung
    z. B. Arbeiten im Freien.

B. Was ist bei der Benutzung von Schutzkleidung besonders zu beachten:

  • Universell einsetzbare Schutzkleidung steht nicht zur Verfügung und wird auch aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen nicht entwickelt werden können. Material und Ausführung der Schutzkleidung sind in jedem Einzelfall ausgehend von den am Arbeitsplatz vorliegenden Gefährdungen festzulegen. Bekleidungsphysiologische Gesichtspunkte sollen ebenfalls berücksichtigt werden, da Material und Ausführung den Wärme- und Feuchtigkeitsaustausch des Körpers mit der Umgebung und damit das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit und die Akzeptanz beeinflussen.
    Auch die Frage, ob es funktionelle Kleidung braucht, sollte jeweils geprüft werden. Denn das Material und die Ausführung beeinflussen den Wärme- und Feuchtigkeits - austausch des Körpers mit der Umgebung und sind damit von grosser Bedeutung für das Wohlbefinden, die Leistungs fähigkeit und die Akzeptanz.
  • Isolierende Schutzanzüge ohne Wärmeausgleich sind so gestaltet, dass sie von geübten Personen maximal 30 Minuten getragen werden können. Längere Tragezeiten können die Gesundheit schädigen.
  • Von grösster Bedeutung ist die sachgerechte Reinigung, Pflege und Reparatur der Schutzkleidung nach Angaben der Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Inverkehrbringers (Herstellers).
  • Es ist darauf zu achten, dass keine Schadstoffe von oben in die Stiefel gelangen können (z.B. durch Tragen der Schutzhosen über den Stiefeln oder einer ausreichend langen Schürze).
  • Die Schutzkleidung muss in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und entsprechend der Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Inverkehrbringers (Herstellers) in regelmässigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit überprüft werden.
  • Der Inverkehrbringer (Hersteller) muss mit der Schutzkleidung Anweisungen liefern, z.B. Erläuterungen aller Piktrogramme, Leistungsstufen und Prüfungen, die vor Gebrauch vom Benutzer durchzuführen sind, Art und Weise des An- und Ablegens, Gebrauchseinschränkungen, Anleitung zu Lager und Pflege.
  • Tragen von Schutzkleider mit kurzen Beinen und Ärmeln. Auch bei hochsommerlicher Hitze oder an besonders warmen Arbeitsplätzen hat die Arbeitssicherheit immer Vorrang. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmenden auch bei hohen Temperaturen und trotz aller Einwendungen nicht zulassen darf, dass Schutzkleidung getragen wird, die den erforderlichen Schutz gegen gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht gewährleistet. Er muss durchsetzen, dass seine Arbeitnehmenden jene Schutzkleidung benutzen, welche er aufgrund der Ergebnisse seiner Gefahrenermittlung und Risikoanalyse zum Tragen angeordnet hat.

C. Was ist bei der Auswahl, Beschaffung und Benutzung besonders zu beachten:

  • Um die Auswahl und Beschaffung von Warnkleidern für einen bestimmten Arbeitsbereich sicherzustellen, ist es notwendig die auftretenden Gefahren zu ermitteln und die Beurteilung der Risiken vorzunehmen.

Arten von Schutzbekleidung

  • Chemikalienschutzkleidung (EN 943-1, EN 943-2, EN 14605, EN ISO 13982-1, EN 13034)
  • Hitze- und Brandschutzkleidung (EN ISO 11612)
  • Kälteschutzkleidung (EN 342)
  • Schweisserschutzkleidung (EN ISO 11611)
  • Strahlenschutzkleidung (EN 943)
  • Wetterschutzkleidung (EN 343)
  • Warnkleidung (EN 20471)
  • Schnittschutzkleidung (EN 381-1 bis 5, EN ISO 13998)
  • Funktionelle Unterbekleidung

Kennzeichnung

Schutzkleidungen müssen die CE-Kennzeichnung und zusätzlich die Kennzeichnung nach der jeweils geltenden europäischen Norm tragen. Diese Kennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Handelsname oder andere Formen der Identifizierung des Herstellers bzw. seines autorisierten Vertreters
  • Typenbezeichnung, Handelsname oder Codes
  • Grössenbezeichnung
  • Nummer der einschlägigen Europäischen Norm
  • Piktogramme und Leistungsstufen, falls von Bedeutung
  • Textilkennzeichnung
  • Pflegekennzeichnung

Der Lieferant von Schutzkleidung ist vom Betrieb eingehend darüber zu informieren, gegen welche Gefahren die Schutzkleidung zu schützen hat.

Regelwerke und weitere Informationen zu Schutzkleidung siehe Ergänzung.

Ergänzung: Regelwerke und Informationen zu Schutzkleidung
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