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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Gestalten der Standorte für Arbeitsmittel

Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)

Die Standorte müssen so gestaltet sein, dass die erforderlichen Tätigkeiten gefahrlos ausgeführt werden können. Es ist besonders zu beachten, dass

  • die Platzverhältnisse am jeweiligen Standort nach den ergonomischen Grundsätzen (siehe Ergänzung) gestaltet sind
  • sich Arbeiten an erhöht liegenden Standorten von gesicherten Podesten aus ausführen lassen
  • oft (z.B. täglich) zu betätigende Steuerorgane, zu kontrollierende oder zu wartende Einrichtungen bequem, ohne Anstrengung erreichbar und einsehbar sind
  • im Bereich der Standorte befindliche Gefahrenstellen (z.B. bewegte Teile, elektrische Leitungen, kalte und heisse Teile, scharfe Kanten, Ecken, Schneiden) verdeckt bzw. gesichert sind
  • keine gefahrbringenden Emissionen (wie Feststoffe, Flüssigkeit, Gase, Stäube, Strahlen, Schwingungen) ungeschützte Personen treffen
  • die Standorte gut beleuchtet sind
Ergänzung: Regeln der Technik zu den ergonomischen Grundsätzen
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