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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Anforderungen an Steuereinrichtungen für den Sonderbetrieb und die Instandhaltung (Wartung und Inspektion)

Art. 30 VUV

Wenn die Verriegelungen von Schutzeinrichtungen ein unerwartetes Anlaufen verhindern oder wenn feststehende Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen, um Arbeiten im Sonderbetrieb oder zur Instandhaltung (Inspektion, Wartung) zu ermöglichen, sind Handsteuerungen, meist Tippschalteinrichtungen mit Zustimmeinrichtung, nötig. Damit der Einsatz solcher nichttrennender Schutzeinrichtungen ohne Ortsbindung gesichert ablaufen kann, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Betriebsartenwahlschalter: Die Betriebsart "Hand" ist gewählt
  • Der automatische Steuermodus ist sicher abgeschaltet
  • Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen werden aktiviert (z.B. verminderte Geschwindigkeit, verminderte Energie, schrittweises Vorgehen mit Tipp-/Schrittschaltung oder Stillstandsüberwachung
  • Eine Not-Stopp-Einrichtung kann jederzeit mühelos betätigt werden
  • Die Sicherheit Dritter ist gewährleistet
  • Beim Vorhandensein von mehreren Steuereinrichtungen (z.B.an einem komplexen Arbeitsmittel) ist das Betätigen einer Steuereinrichtung nur möglich, wenn die Schutzeinrichtungen bei den andern Steuereinrichtungen geschlossen resp. aktiv sind, oder wenn eine gegenseitige Verriegelung (z.B. Betriebsartenwahlschalter) gewährleistet, dass nur eine einzelne dieser Steuereinrichtungen aktiv ist und die anderen sicher unwirksam sind.

Mehr zum Thema (siehe Erläuterung)

Ergänzung: Anforderungen an Stellteile
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