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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Beschicken der Feuerungsanlage mit Brennstoffen

Art. 32 VUV

Die Brennstoffe müssen der Feuerungsanlage gefahrlos zugeführt werden können. Je nach der Art der Brennstoffe und ihrer Beschickung sind unterschiedliche Massnahmen zu treffen.

Automatische Beschickung:

Gasförmige und flüssige Brennstoffe können unmittelbar über Rohrleitungen beschickt werden. Feste Brennstoffe, insbesondere Siloware (wie Holzspäne, Holzschnitzel), können über Beschickereinrichtungen (z.B.Förderschnecken) beschickt werden.

Der Flammenrückschlag in die Brennstoffzuleitung und in die Brennstofftanks muss verhindert werden (z.B. durch Einbau von Gasrückströmventilen und Flammendurchschlagsicherungen).

Ein Rückbrand in der Brennstoffzuführung für feste Brennstoffe soll verhindert werden (z.B. durch eine bei Temperaturanstieg selbsttätig wirksam werdende Wasserkühlung).

Handbeschickung:

Feste Brennstoffe können von Hand beschickt werden. Das Beschicken mit grösseren Holz- und Kohlestücken ist verhältnismässig unkritisch. Sicherheitsprobleme ergeben sich besonders beim Beschicken von staubhaltigen Brennstoffen (z.B. Holzspäne mit Schleifstaub vermischt). Es besteht die Gefahr von Verpuffungen. Staubhaltige Brennstoffe sind daher nicht von Hand zu beschicken.

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