Kennzeichnen von Behältern und Rohrleitungen
Art. 31 Abs. 2 VUV
Das Kennzeichnen ist nötig,
-
wenn Behälter und Rohrleitungen mit unterschiedlichem Inhalt vorhanden sind,
-
wenn der Inhalt der Behälter und Rohrleitungen besondere Vorsicht erfordert.
Der Inhalt von Behältern und Rohrleitungen soll gut sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein. Die Anschrift kann nebst den chemischen - in leicht erhältlichen Handbüchern und offiziellen Publikationen genannten - Namen auch noch für die Arbeitnehmer verständliche, betriebsinterne Bezeichnungen enthalten. Für Rohrleitungen sollen die normierten Kennfarben und Kennzahlen (siehe Ergänzung) angewendet werden. Wo nötig ist die Strömungsrichtung anzuzeigen. Die Kennzeichnung kann durch Angaben über Druck, Temperatur und andere Kenngrössen ergänzt werden.