Weigerung des Arbeitnehmers, sich untersuchen zu lassen
Art. 77 Abs. 2 VUV
Art. 21 Abs. 1 ATSG
Ist der Arbeitnehmer nicht bereit, die notwendigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchführen zu lassen, so darf ihn der Arbeitgeber in den der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Bereichen nicht einsetzen.
Einem Arbeitnehmer, der die notwendigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen nicht hat durchführen lassen, werden die Geldleistungen (mehr dazu) vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert (Art. 77 Abs. 2 VUV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG),
-
wenn er sich eine mit der verweigerten Untersuchung zusammenhängende
Berufskrankheit zuzieht -
wenn sich eine mit der verweigerten Untersuchung zusammenhängende Berufskrankheit verschlimmert
-
wenn er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung (mehr dazu) einen
Berufsunfall erleidet