Verhütung von Berufskrankheiten
Art. 70 VUV
Wenn ein Betrieb, Betriebsteil oder ein einzelner
Auch wenn technische Massnahmen zur Verhütung von
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Auch bei Einhalten der MAK-Werte können einwirkende Schadstoffe unter gewissen Umständen zu Berufskrankheiten führen (die Aufnahme durch die Lunge ist unterschiedlich; gewisse Stoffe werden zusätzlich durch die Haut oder über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen; Schadstoffe in der Leber und die Ausscheidung in der Niere werden von Individuum zu Individuum unterschiedlich umgewandelt bzw. ausgeschieden).
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Auf gewisse Stoffe können sich Überempfindlichkeitsreaktionen (Allergien) entwickeln. Solche Reaktionen können bereits bei geringen Schadstoffkonzentrationen auftreten.
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Bei krebserzeugenden oder allergieauslösenden Substanzen ist es oft schwierig eine Sicherheitsschwelle anzugeben
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Arbeitnehmer mit gewissen krankhaften Vorzuständen nicht beruflicher Art können unter Umständen durch Schadstoffe in Konzentrationen, die bei der stark überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer zu keinen
Gesundheitsschäden führen würden, gesundheitlich gefährdet werden.
Die Frage einer Unterstellung unter die Vorschriften der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird geprüft
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wenn im Rahmen der Abklärung einer Berufskrankheit bei Arbeitnehmern eines Betriebes oder Betriebsteiles schon durch die beruflichen Einwirkungen Erkrankungen aufgetreten sind
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wenn bei gewissen Risikokategorien systematische Abklärungen durchgeführt werden
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wenn ein Betrieb oder ein Arbeitnehmer eine Abklärung bezüglich der schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz verlangt
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wenn aus andern Gründen anzunehmen ist, dass trotz technischer Massnahmen spezielle Risiken für die Arbeitnehmer vorliegen
Wer den Vorschriften der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterstellen ist, entscheidet die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva. Der Entscheid ergibt sich aus der allgemeinen arbeitsmedizinischen Erfahrung, aus der Kenntnis von aufgetretenen Gesundheitsstörungen von Arbeitnehmern an den entsprechenden Arbeitsplätzen, aus der Kenntnis der durch die biologischen Überwachungsmethoden ermittelten Werte bei den Arbeitnehmern sowie aus der Kenntnis der Raumluftkonzentrationen von Schadstoffen.
Die Unterstellung unter die Vorschriften der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird schriftlich verfügt. Sofern sich eine Verfügung nur auf einen Betriebsteil oder auf eine Betriebsstelle bezieht, wird dies in der Verfügung festgehalten. Die Verfügung kann auch nur für einzelne Arbeitnehmer erlassen werden.
Eine vorläufige Unterstellung wird verfügt, wenn die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt sind. In diesem Falle werden über einen bestimmten Zeitraum - höchstens während 4 Jahren - der gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmer und die Werte der biologischen Überwachungsmethoden bzw. die Raumluftkonzentrationen beobachtet. Aufgrund dieser Beobachtungen wird dann innerhalb von 4 Jahren entschieden, ob eine definitive Unterstellung unter die arbeitsmedizinische Vorsorge vorzunehmen ist oder ob die vorläufige Unterstellung aufgehoben wird.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann für bestimmte Betriebskategorien oder für bestimmte Arbeitsarten Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten erlassen, zum Beispiel mit der Richtlinie: Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Grundlage für diesen in bestimmten Betrieben vorgeschriebenen Beizug ist in Art. 11a bis 11g VUV (mehr dazu) enthalten (siehe Ergänzung).