back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 13.07.2023
DE FR IT

Nachuntersuchungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 74 VUV

Nachuntersuchungen werden bei Personen durchgeführt, die in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit mit von der Suva bezeichneten Stoffen in Kontakt kamen. Es handelt sich hierbei vor allem um krebsauslösende Arbeitsstoffe.

Wenn der Arbeitnehmer noch in dem Betrieb tätig ist, in welchem er seinerzeit exponiert war, erfolgt die Abwicklung der Nachuntersuchung über den Betrieb. Die Suva beauftragt den Arbeitgeber, die Nachuntersuchung vornehmen zu lassen. Nach durchgeführter Nachuntersuchung erhalten die Arbeitgeber und durch ihn auch die Arbeitnehmer von der Suva Kenntnis, ob weitere medizinische Anordnungen zu treffen sind und es wird der Zeitpunkt der nächsten Nachuntersuchung bekannt gegeben.

Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in dem Betrieb tätig ist, in welchem er seinerzeit exponiert war, erfolgt die Abwicklung der Nachuntersuchung in der Regel in direktem Kontakt zwischen ihm und der Suva.

Damit eine nahtlose Nachüberwachung der ehemals exponierter Arbeitnehmer gewährleistet ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Suva, Austritte und Pensionierungen zu melden.

Der Arbeitnehmer wird grundsätzlich gleich wie bei den Eintritts- und Kontrolluntersuchungen entschädigt (mehr dazu). Eine Lohnausfallentschädigung wird aber nur ausgerichtet, wenn eine tatsächliche Verdiensteinbusse ausgewiesen wird. Die Kosten der eigentlichen Nachuntersuchung - also z.B. das Arzthonorar und die Laborkosten - werden direkt von der Suva an den untersuchenden Arzt vergütet.

Zurück zum Anfang