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für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsätzliches zur Entscheidung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 80 VUV

Nach jeder medizinischen Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilt die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva den Fall. Sie veranlasst nötigenfalls weitere Abklärungen medizinischer oder administrativer Art.

Der schliesslich von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva gefällte Entscheid wird von der Suva dem betroffenen Arbeitnehmenden und seinem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser Entscheid kann lauten auf

  • Eignung (mehr dazu)
  • befristete oder dauernde Nichteignung (mehr dazu)
  • bedingte Eignung (mehr dazu) im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge
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