Grundsätzliches zur Entscheidung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 80 VUV
Nach jeder medizinischen Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilt die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva den Fall. Sie veranlasst nötigenfalls weitere Abklärungen medizinischer oder administrativer Art.
Der schliesslich von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva gefällte Entscheid wird von der Suva dem betroffenen Arbeitnehmenden und seinem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser Entscheid kann lauten auf