Art. 80 Abs. 1 VUV
Der Entscheid auf Eignung ist gültig bis zur Fälligkeit der nächsten Kontrollunteruntersuchung, sofern in der Zwischenzeit die Eignung nicht in Frage gestellt wird (mehr dazu) oder auf der von der Suva ausgestellten Eignungsmitteilung nicht anderes vermerkt ist.