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für Arbeitssicherheit EKAS
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Entscheid auf Nichteignung im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 80 Abs. 3 VUV

Dieser Entscheid wird dem Arbeitnehmenden in Form einer Verfügung mitgeteilt und der Arbeitgeber wird mit einer Kopie orientiert (mehr dazu).

Bei dauernder Nichteignung darf der betroffene Arbeitnehmende die ihn gefährdende Tätigkeit ab sofort oder von dem in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt an nicht mehr ausüben.

Bei befristeter Nichteignung darf der betroffene Arbeitnehmende die ihn gefährdende Tätigkeit ab sofort oder von dem in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt an solange nicht mehr ausüben, bis ein neuer Entscheid aufgrund einer erneuten arbeitsmedizinischen Untersuchung gefällt worden ist. Der Zeitpunkt der neuen Untersuchung wird dem betroffenen Arbeitnehmenden bekannt gegeben.

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