Pflichten des Versicherten bzw. seiner Hinterlassenen sowie des Arbeitgebers beim Abklären des Unfalltatbestandes
Art. 28 , 29 , 31 ATSG
Art. 55 , 56 UVV
Der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen müssen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die der Abklärung dienlichen Unterlagen zur Verfügung halten sowie Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben oder Auskünfte zu erteilen.
Zu gleicher Mitwirkung ist der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat ausserdem den vom Versicherer mit der Abklärung Beauftragten freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren.