back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 12.07.2023
DE FR IT

Pflichten des Versicherten bzw. seiner Hinterlassenen sowie des Arbeitgebers beim Abklären des Unfalltatbestandes

Art. 28 , 29 , 31 ATSG
Art. 55 , 56 UVV

Der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen müssen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die der Abklärung dienlichen Unterlagen zur Verfügung halten sowie Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben oder Auskünfte zu erteilen.

Zu gleicher Mitwirkung ist der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat ausserdem den vom Versicherer mit der Abklärung Beauftragten freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
Zurück zum Anfang