Art. 61 VUV
Die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit müssen in der Lage sein, Unfälle abzuklären damit sie Ursachen und Schwerpunkte des Unfallgeschehens ermitteln und Schutzmassnahmen beurteilen und vorschlagen können. (Unfallabklärungen durch die Durchführungsorgane; mehr dazu). Die Versicherer müssen deshalb die in besonderen Vereinbarungen festgelegten Unfälle den Durchführungsorganen innert nützlicher Frist melden.