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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Abklärung durch die Durchführungsorgane

Art. 61 VUV

Die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit müssen in der Lage sein, Unfälle abzuklären damit sie Ursachen und Schwerpunkte des Unfallgeschehens ermitteln und Schutzmassnahmen beurteilen und vorschlagen können. (Unfallabklärungen durch die Durchführungsorgane; mehr dazu). Die Versicherer müssen deshalb die in besonderen Vereinbarungen festgelegten Unfälle den Durchführungsorganen innert nützlicher Frist melden.

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