back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Auftrag des Durchführungsorgans

Art. 61 VUV

Das Durchführungsorgan muss feststellen, ob der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines Betriebes die Vorschriften über die Arbeitssicherheit inklusive diejenigen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) (Art. 11a - 11g VUV) einhalten.

Dabei muss es

  • mittels einer ASA-Systemkontrolle (inklusive Stichproben am Arbeitsplatz) feststellen, ob die ASA-Richtlinien eingehalten werden,
  • Erhebungen betreffend Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 12 - 46 VUV / ArGV 3 durchführen,
  • klären, ob ein Beratungsbedürfnis vorhanden ist,
  • Unfallursachen ermitteln.

Dies geschieht im Rahmen von Betriebsbesuchen und Befragungen.

Das Durchführungsorgan hat jeden Betriebsbesuch und jede Befragung schriftlich festzuhalten. Dabei ist festzuhalten, was mit wem besichtigt und besprochen wurde und wer worüber befragt worden ist. Ferner sind die gemachten Feststellungen und die erhaltenen Auskünfte festzuhalten und insbesondere die festgestellten Mängel in Bezug auf die Arbeitssicherheit restlos aufzuführen. Wo Lösungen besprochen oder konkrete Massnahmen verlangt worden sind, ist dies ebenfalls anzugeben. Das Ergebnis einer allenfalls anlässlich des Besuches gemachten Anhörung der Betroffenen ist festzuhalten.

Protokolle über Unfallabklärungen sollen nur Angaben enthalten, welche dazu dienen, die Unfallursachen zu ermitteln. Das Durchführungsorgan darf sich grundsätzlich gegenüber Dritten nicht zur Schuldfrage äussern (Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG, Datenbekanntgabe in den Grenzen von Art. 96 - 98 UVG).

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