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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Versicherungsschutz bei Berufsunfall (BU), Nichtberufsunfall (NBU) und Berufskrankheit (BK)

Art. 6 , 7 , 8 , 9 UVG
Art. 13 UVV

Alle vorgenannten Personen sind während der beruflichen Tätigkeit gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (Art. 6 UVG).

Als Berufsunfälle (mehr dazu) gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Als Berufsunfälle gelten auch Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugterweise am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsareal oder im Bereich der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 UVG).

Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei ein und demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden erreicht, sind ab dem Tag ihrer Arbeitsaufnahme auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (mehr dazu) versichert. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG).

Teilzeitbeschäftigte Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit das Mindestmass von 8 Stunden bei einem Arbeitgeber nicht erreicht, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten bei diesen Personen als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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