Versicherte Personen / Begründung des Versicherungsverhältnisses / Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Art. 1a , 59 , 66 , 68 UVG
Art. 1a , 2 , 3 , 6 UVV
Versicherte Personen
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten
Begründung des Versicherungsverhältnisses
Ist die Suva zuständiger Versicherer (Art. 66 UVG), so wird der Versicherungsschutz durch Gesetz, ohne Dazutun des Arbeitgebers, wirksam (Art. 59 Abs. 1 UVG). Die freiwillige Versicherung (mehr dazu) hingegen wird durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). Sind andere Versicherer gemäss Art. 68 UVG (private Versicherungseinrichtungen, öffentliche Unfallversicherungskassen, Krankenkassen) zuständig, so wird die Versicherung durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet (Art. 59 Abs. 2 UVG).
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die Ausnahmen sind in Art. 2 , 3 und 6 UVV geregelt.