Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse
Art. 39 UVG
Art. 21 ATSG
Art. 49 , 50 UVV
Aussergewöhnliche Gefahren führen in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen (mehr dazu) – im Folgenden mit "V" gekennzeichnet – oder zu einer Kürzung der Geldleistungen (mehr dazu) um mindestens 50% - im Folgenden mit "K" gekennzeichnet.
Als aussergewöhnliche Gefahren (Art. 39 UVG / Art. 49 UVV) gelten
- ausländischer Militärdienst "V"
- Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen "V"
- Beteiligung an Raufereien und Schlägereien "K"
- Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert "K"
- Teilnahme an Unruhen "K"
Als Wagnisse (Art. 39 UVG / Art. 50 UVV) gelten Handlungen, durch die sich der