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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Unfallähnliche Körperschädigungen

Art. 6 Abs. 2 UVG
Art. 9 UVV

Bei den folgenden, abschliessend aufgezählten Körperschädigungen erbringt die Versicherung ihre Leistungen, sofern sie nicht vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkung von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen (Art. 9 Abs. 2 UVV).

Unfallähnliche Körperschädigungen kommen im Bereich der Berufsunfälle (mehr dazu) und der Nichtberufsunfälle (mehr dazu) vor.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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