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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Anwendung des Sprengstoffgesetzes, der Sprengstoffverordnung im Rahmen der Arbeitssicherheit

Art. 34 Sprengstoffgesetz (SprstG)

Gemäss Art. 34 des Sprengstoffgesetzes fällt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in den Zuständigkeitsbereich der Durchführungsorgane des UVG. Dabei gelten insbesondere die Bestimmungen nach Art. 14 über den Sprengausweis, nach Art. 23 über die Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer und nach Art. 30 über die Meldepflicht von Unfällen (Art. 45 UVG).

Das Sprengstoffgesetz enthält in Art. 18 Angaben über die Verantwortung in Fabrikationsbetrieben, in Art. 19 Angaben zur Verpackung von Sprengmitteln, in den Art. 20 , 21 , 22 Angaben über das Lagern und Sichern von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen und in den Art. 23 , 24 , 25 , 26 Angaben über den Transport, das Sprengen sowie die Vernichtung und Rückgabe von Sprengstoffen. Einzelheiten sind in der Sprengstoffverordnung (SprstV) geregelt.

Nach Art. 108 der Sprengstoffverordnung gilt das Vernichten grösserer Mengen von Sprengmitteln als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der Suva (siehe Ergänzung) durchgeführt werden.

Ergänzung: Publikationen zum Sprengstoffgesetz
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