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Elektrische Starkstromanlagen

Art. 2 Abs. 2 EleG
Art. 1 Abs. 2 NIV

Starkstromanlagen sind elektrische Anlagen zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben werden oder bei denen in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können. Man unterscheidet:

  • Niederspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
  • Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.

Diese Spannungen bewirken im Allgemeinen einen gefährlichen Strom im menschlichen Körper. Bei Hochspannung genügt bereits die Annäherung an Spannung führende Teile dafür, dass der menschliche Körper elektrisiert wird oder dass ein Flammbogen entsteht.

Art. 3 EleG
Eine Reihe von Vorschriften enthält Bestimmungen zum Vermeiden der elektrischen Gefahren, die durch Starkstromanlagen und Niederspannungserzeugnisse entstehen könnten (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Vorschriften Starkstromanlagen
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