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Vorgehen bei Prämienerhöhung

Art. 66 Abs. 2 VUV

Die Prämienerhöhung wird vom Durchführungsorgan unter Angabe von Beginn, Dauer und Höhe angeordnet und muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Dieser stellt dem Durchführungsorgan eine Kopie der Verfügung zu. Der Versicherer kann auf die Anordnung des Durchführungsorgans keinen Einfluss nehmen.

Formale Einzelheiten über das Vorgehen bei Prämienerhöhung sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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