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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Verpflichtung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer

Art. 61 VUV

Art. 28 Abs. 1 ATSG

Der Arbeitgeber hat während der betrieblichen Arbeitszeit den für seinen Betrieb zuständigen Durchführungsorganen jederzeit freien Zutritt zu seinem Betrieb und zu allen Betriebseinrichtungen und Arbeitsplätzen zu gewähren. Ist der Zugang zu bestimmten Betriebsteilen, Betriebseinrichtungen oder Arbeitsplätzen aus zwingenden Gründen nicht jederzeit möglich (z.B. weil dadurch der Betriebsablauf in unzulässiger Art gestört oder hygienische Erfordernisse in Frage gestellt würden), so muss der Arbeitgeber mögliche Besuchszeiten mit dem Durchführungsorgan vereinbaren.

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Feststellungen, Erhebungen und Probenentnahmen möglich machen.

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle für die Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben zu machen und zwar wahrheitsgetreu.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer machen sich strafbar, wenn sie eine Auskunft verweigern oder unwahre Auskünfte erteilen (Art. 113 UVG). Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht den Zutritt verweigert und damit das Einholen von Auskünften verhindert. Das Durchführungsorgan muss gegebenenfalls mit der Androhung einer Strafklage den Zutritt oder die Auskunft indirekt erzwingen.

Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Durchführungsorgane beigezogen und angehört zu werden. Dabei können die Arbeitnehmenden von dem ihnen zustehenden Mitwirkungsrecht in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Gebrauch machen (Art. 6a VUV, Art. 6 ArGV 3, Art. 10 Mitwirkungsgesetz). Dabei handelt es sich nicht um ein Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VUV, sondern um ein Anhören (eine Mitsprache) zum Zwecke der Meinungsbildung.

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