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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Legitimation zur Anzeige

Art. 63 VUV

Jedermann kann einem Durchführungsorgan Meldung erstatten, wenn er meint, ein Betrieb verletze Vorschriften über die Arbeitssicherheit. Es ist unerheblich, ob der Anzeigende von der Sache direkt (z.B. als Arbeitnehmer) oder indirekt (z.B. als Konkurrent oder als Interessenvertreter) betroffen ist, oder ob er überhaupt kein eigenes Interesse an der Einhaltung der Vorschriften geltend machen kann. Wird die Anzeige an ein für den betroffenen Betrieb nicht zuständiges Durchführungsorgan gemacht, so leitet dieses die Anzeige an die zuständige Stelle weiter (mehr dazu).

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