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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Auftrag des Durchführungsorgans

Art. 63 VUV

Das Durchführungsorgan ist verpflichtet, der Anzeige mit der gebührenden Sorgfalt und innert nützlicher Frist nachzugehen und die nötigen Abklärungen zu machen. Stellt sich dabei heraus, dass die Anzeige nicht begründet war, so ist die Angelegenheit erledigt. Ist die Anzeige jedoch begründet, so ist der Arbeitgeber mit den Mitteln des Durchführungsverfahrens (mehr dazu , mehr dazu , mehr dazu , mehr dazu , mehr dazu) zu verpflichten, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

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