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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Pflichten des Arbeitgebers

Art. 65 Abs. 1 VUV

Der Arbeitgeber muss dem Durchführungsorgan den Vollzug der angeordneten Massnahmen spätestens mit Ablauf der angesetzten Frist schriftlich oder mündlich melden.

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