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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Information der Arbeitnehmer über Verfügungen

Art. 6a Abs. 3 VUV

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über die Anordnungen der Durchführungsorgane zu informieren. Das Durchführungsorgan hat den Arbeitgeber in der Verfügung aufzufordern, die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer über deren Inhalt zu informieren.

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