Art. 6a Abs. 3 VUV
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über die Anordnungen der Durchführungsorgane zu informieren. Das Durchführungsorgan hat den Arbeitgeber in der Verfügung aufzufordern, die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer über deren Inhalt zu informieren.