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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Konkrete und nichtkonkrete Vorschriften und Massnahmen

Art. 69 VUV

Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 VUV).

Für eine grosse Zahl der heute in den Betrieben angewendeten Arbeitsmittel und anderen Konstruktionen gibt es keine konkreten Vorschriften, die sich unbesehen anwenden lassen. In solchen Fällen müssen die notwendigen anwendbaren und angemessenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach den geltenden Grundsätzen der Sicherheitstechnik getroffen werden. Somit ist jede Massnahme zulässig, mit der das gegebene Schutzziel erreicht wird. Eine Ausnahmebewilligung muss daher nicht eingeholt werden.

Bei bestimmten technischen Einrichtungen und zum Erfüllen bestimmter Schutzziele sind allerdings oft konkrete Massnahmen vorgeschrieben. Will ein Arbeitgeber von einer solchen Massnahme abweichen, muss er eine Ausnahmebewilligung einholen.

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