Konkrete und nichtkonkrete Vorschriften und Massnahmen
Art. 69 VUV
Der
Für eine grosse Zahl der heute in den Betrieben angewendeten Arbeitsmittel und anderen Konstruktionen gibt es keine konkreten Vorschriften, die sich unbesehen anwenden lassen. In solchen Fällen müssen die notwendigen anwendbaren und angemessenen Massnahmen zum Schutz der
Bei bestimmten technischen Einrichtungen und zum Erfüllen bestimmter Schutzziele sind allerdings oft konkrete Massnahmen vorgeschrieben. Will ein Arbeitgeber von einer solchen Massnahme abweichen, muss er eine Ausnahmebewilligung einholen.