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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Aufgabe des Durchführungsorgans

Art. 69 Abs. 3 VUV

Das Durchführungsorgan eröffnet dem Arbeitgeber den Entscheid über seinen Antrag schriftlich in Form einer Verfügung. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmer in geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei muss er besonders auf allfällige mit der Bewilligung verbundene Verhaltensvorschriften aufmerksam machen und dafür sorgen, dass sie eingehalten werden.

Art. 69 Abs. 4 VUV

Kantonale Durchführungsorgane holen - bevor sie die Bewilligung erteilen - den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein.

Das Durchführungsorgan wird in seinen Entscheidungen berücksichtigen, dass auch konkrete Vorschriften in vielen Fällen ohnehin gewisse Abweichungen erlauben und dass mit der Entwicklung der Technik andere und sogar bessere Massnahmen zum Erfüllen des Schutzzieles gefunden werden können.

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