Aufgabe des Durchführungsorgans
Art. 69 Abs. 3 VUV
Das
Art. 69 Abs. 4 VUV
Kantonale Durchführungsorgane holen - bevor sie die Bewilligung erteilen - den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein.
Das Durchführungsorgan wird in seinen Entscheidungen berücksichtigen, dass auch konkrete Vorschriften in vielen Fällen ohnehin gewisse Abweichungen erlauben und dass mit der Entwicklung der Technik andere und sogar bessere Massnahmen zum Erfüllen des