Übergangsbestimmungen der VUV
Art. 108 VUV
Die VUV ist am 1. Januar 1984 in Kraft getreten.
Art. 108 VUV regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht in dreifacher Hinsicht:
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Die vor dem 1. Januar 1984 gestützt auf bisheriges Recht erlassenen technischen und organisatorischen Weisungen, die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von
Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmen sowie Verfügungen über Eignung oder Nichteignung behalten ihre Gültigkeit. Es bedarf in solchen Fällen keines neuen Verfahrens und keiner neuen Verfügung.
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Die Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 12 ff. VUV gelten auch für bereits bestehende Arbeitsmittel, Gebäude, andere Konstruktionen. Entsprechen diese nicht den Anforderungen der VUV, dürfen sie nur weiterbenützt werden, wenn die Sicherheit der
Arbeitnehmer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet ist. Bis zum 31. Dezember 1987 müssen indessen bestehende Arbeitsmittel, andere Konstruktionen und Gebäude in jedem Falle den neuen Bestimmungen angepasst werden.
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Die in Art. 86 Abs. 1 Bst. b VUV (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat.