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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsatz der Schweigepflicht

Art. 33 ATSG
Art. 97 Abs. 10 UVG

Die Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG trifft auch die Mitarbeiter des Durchführungsverfahrens zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und zwar in Bezug auf Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Kontrolle und Beaufsichtigung stehen wie auch in Bezug auf Privatgeheimnisse, die anlässlich der dienstlichen Tätigkeit erfahren werden.

Für Angelegenheiten, die ein Arbeitnehmender einem Vollzugsorgan oder einem Spezialisten der Arbeitssicherheit vertraulich mitgeteilt hat, regelt Art. 97 Abs. 10 UVG explizit, dass das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmenden auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren ist.

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