Ausnahmen von Schweigepflicht
Art. 97 UVG
Abweichungen vom Grundsatzes der Schweigepflicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Auf dem Gebiet der Unfallversicherung sind diese Ausnahmen in Art. 97 UVG zu finden. Teilweise ist ein schriftlich begründetes Gesuch erforderlich, so bei Anfragen von Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. i Ziff. 3 UVG).
Die Voraussetzungen zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte sind in Art. 97 Abs. 3 UVG geregelt.