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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Nach der Erfahrung notwendig

Art. 82 Abs. 1 UVG

Nicht auf die subjektive Erfahrung Einzelner wird abgestellt, sondern auf die allgemeine Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen Gefahren schlechthin, ausgewiesen z.B. durch die Unfallstatistik. Es genügt dabei nicht, dass eine Massnahme von der Theorie gefordert wird; vielmehr muss die Überzeugung davon in die Praxis eingedrungen sein. Wem entsprechende Kenntnisse fehlen, der hat sich diese durch Information oder durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA; Anforderung an die Spezialisten) zu beschaffen.

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