Nach der Erfahrung notwendig
Art. 82 Abs. 1 UVG
Nicht auf die subjektive Erfahrung Einzelner wird abgestellt, sondern auf die allgemeine Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen
Art. 82 Abs. 1 UVG
Nicht auf die subjektive Erfahrung Einzelner wird abgestellt, sondern auf die allgemeine Erfahrung bei gleichen oder gleichartigen