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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer

Art. 7 VUV

Die Delegation bestimmter Aufgaben vom Arbeitgeber auf einzelne Arbeitnehmer ist eindeutig zu regeln. Klare Verhältnisse können geschaffen werden, indem in einer Stellenbeschreibung die delegierten Aufgaben bezüglich Umfang und Kompetenz genau umschrieben und die Ausführungsanweisungen klar festgehalten werden. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trägt trotz der Delegation immer der Arbeitgeber (siehe Ergänzung).

Der Arbeitgeber hat den beauftragten Arbeitnehmer sorgfältig auszuwählen, zweckmässig auszubilden und periodisch weiterzubilden. Erfolgt die Aus- und Weiterbildung ausserhalb des Betriebes und ausserhalb der eigentlichen Arbeitszeit, so hat der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit zu vergüten.

Ergänzung: Organisation Arbeitssicherheit, Verantwortlichkeit, Stellenbeschreibung
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